Berufskrankheiten

Berufskrankheiten – wenn Arbeit krank macht

Arbeit dient zwar zur Sicherung der Lebensgrundlage und der persönlichen Erfüllung, trotzdem kann Arbeit auch krank machen. Typischen Berufskrankheiten kommt daher ein besonderer Status im Netz der sozialen Sicherung zu.

Geschichte der Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind keine Erfindung der Moderne, sondern wurden auch schon im Altertum beobachtet. So erkrankten Seeleute an Skorbut und Bergleute starben an einer Staublunge. Aber erst im 20. Jahrhundert wurden Berufskrankheiten nicht mehr als persönliche Schicksalsschläge gewertet. Stattdessen setzte sich die Denkweise durch, dass Berufskrankheiten ebenso wie Arbeitsunfälle Folge eines besonderen Gefährdungspotenzials sind, das von der Erwerbstätigkeit ausgeht. Um dem gerecht zu werden, wurde 1925 erstmals eine Liste mit anerkannten Erkrankungen erstellt. Heute umfasst diese Liste in Deutschland 77 anerkannte Berufskrankheiten.

Was sind Berufskrankheiten?

Bei dem Begriff handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, nicht um einen Medizinischen. Er umfasst Erkrankungen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen erfolgen und denen bestimmte Personen- und Berufsgruppen wesentlich intensiver ausgesetzt sind. Auch neben der Liste gibt es im Einzelfall Möglichkeiten, eine Erkrankung „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen. Dafür müssen aber auch wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die ein deutlich erhöhtes Krankheitsrisiko für bestimmte Personengruppen belegen. Ein simpler Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und dem Beruf reicht also nicht aus. So werden z. B. Volkskrankheiten im Bereich Skelett und Muskulatur nur unter bestimmten Voraussetzungen als Berufserkrankungen anerkannt.

Leistungen bei Berufskrankheiten

Bei der Anerkennung einer individuellen Krankheit handelt es sich nicht um einen Selbstzweck. Wer an einer Berufskrankheit leidet, hat einen Anspruch auf umfassende Leistungen der Unfallversicherung.

Falls eine konkrete Gefahr für das Entstehen, Wiederaufleben oder die Verschlimmerung besteht, können die Unfallversicherungsträger Schutzvorrichtungen anbringen, gefährdende Arbeitsstoffe austauschen, Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und therapeutische Maßnahmen übernehmen. Falls eine Gefahr nicht beseitigt werden kann, hat der Unfallversicherungsträger die Möglichkeit den Versicherten aufzufordern, die Tätigkeit zu unterlassen. Für die daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ist aber ein Übergangsgeld zu bezahlen.

Das Verfahren

Unternehmen und Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit an Unfallversicherungsträger zu melden. Aber auch die Versicherten oder Angehörige können den Verdacht melden. Nach der Meldung kommt es dann zu einer Prüfung durch den Unfallversicherungsträger. Am Ende dieser Prüfung steht die mögliche Anerkennung.

Fazit

Wer an einer Berufskrankheit leidet, hat weite Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherungsträger. Für die Anerkennung braucht es aber eine umfangreiche Prüfung. Für Betroffene besteht dabei auch die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden.