Absicherung Krankheit

Staffelung Krankengeld – Wie bin ich bei langfristiger Krankheit abgesichert?

Wer längerfristig krank ist und dadurch arbeitsunfähig wird, hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf Krankengeld. Doch wie lange wird dieses gezahlt und für wen gilt diese Regelung?

Gehaltsfortzahlung und anschließendes Krankengeld

Wer krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird, erhält vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang seinen Lohn oder Gehalt weiter. Ab der 7. Woche zahlt Ihnen die Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeltes. Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Insgesamt ist die Zahlung des Krankengelds einschließlich der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung jedoch auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit beschränkt.

Wie wird die 78-Wochen-Frist berechnet?

Diese 78-Wochen-Frist bezieht sich auf eine durch eine bestimmte Krankheit ausgelöste Arbeitsunfähigkeit. Nach den drei Jahren beginnt die Frist neu zu laufen. Diese 78-Wochen-Frist gilt pro Krankheit, d.h. wenn innerhalb dieser laufenden drei Jahre eine davon unabhängige Krankheit auftritt, die Sie erneut arbeitsunfähig werden lässt, laufen die 78 Wochen von vorn ab. Die laufende 78-Wochen-Frist wird unterbrochen, wenn Sie Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder anderen Entgeltersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld) beziehen oder Sie der Krankenkasse Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche gemeldet haben.

Wer zahlt Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherung?

Wer in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist, bekommt mindestens die Hälfte der Beiträge von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgezahlt, die andere Hälfte muss selbst getragen werden. Während des Bezugs von Krankengeld müssen weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber Beiträge für die Krankenversicherung gezahlt werden.

Kinderkrankengeld

Für jedes gesetzlich versicherte Kind können Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage Krankengeld im Jahr erhalten. Voraussetzungen sind, dass das erkrankte Kind unter zwölf Jahren alt ist und nach ärztlichem Attest von den Eltern beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und diese aufgrund dessen ihrer Arbeit nicht nachgehen können und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung oder Pflege übernehmen kann. Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht für Eltern schwerstkranker Kinder, die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten haben. Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht zudem ohne Altersbegrenzung der Anspruch der versicherten Eltern auf Krankengeld.

Krankengeld für Selbstständige und nicht ständig Beschäftigte

Wer hauptberuflich selbstständig ist oder nicht in einem ständigen Beschäftigtenverhältnis steht, erhält bei einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich kein Krankengeld. Jedoch sind die Gesetzlichen Krankenkassen seit 2009 verpflichtet, für diese Personengruppe einen Wahltarif anzubieten. So bietet die Barmer GEK verschiedene Wahltarife an, die je nach Tarif schon ab dem 15. Krankheitstag zu einer Auszahlung von Krankengeld führen.