Private Internetnutzung während der Arbeit – was ist erlaubt und was kann zur Kündigung führen?

Private Internetnutzung während der Arbeit – was ist erlaubt und was kann zur Kündigung führen?

E-Mails kurz checken, auf Facebook fix posten, auf Amazon schnell bestellen – Dinge, die wir nebenbei auf Arbeit machen. Doch was ist erlaubt? Was ist gerade so geduldet? Was ist verboten?

Technik ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, insbesondere nicht das Internet. Es erleichtert uns auf Arbeit viele Dinge, wie z. B. die Recherche nach Informationen. Doch es kann uns auch in Schwierigkeiten bringen, nämlich wenn wir es nicht nur zum Arbeiten nutzen. Oft kann auch schlecht eine scharfe Grenze zwischen privater und dienstlicher Nutzung gezogen werden. Die angemessene Internetnutzung für private Zwecke ist ein sehr schmaler Grat.

Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz

Die private Nutzung von Smartphones auf Arbeit führt sehr häufig zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Immer wieder stellt sich die Frage, ob das Smartphone auf Arbeit oder in den Pausen benutzt werden darf, oder ob Sanktionen wie eine Mahnung oder schlimmstenfalls die Kündigung folgen. Die Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Zunächst muss unterschieden werden, ob das Smartphone vom Arbeitgeber gestellt worden ist, oder ob es sich um Ihr eigenes Handy handelt.

Vom Arbeitgeber gestelltes Smartphone

Bei einem dienstlichen Handy müssen Sie in der Regel jegliche private Nutzung unterlassen. Schreiben Sie also während der Arbeitszeit mit diesem Gerät Ihren privaten Kontakten eine Nachricht, handelt es sich hier um nicht erbrachte Arbeitsleistung. Dies stellt rein formal eine Arbeitsverweigerung dar und Ihr Arbeitgeber kann Sie rechtens abmahnen oder sogar kündigen. Eine weitere Gefahr bei der privaten Nutzung des Dienst-Smartphones besteht darin, dass Sie ein enormes Sicherheitsrisiko für die IT-Infrastruktur des Unternehmens sein kann. Insbesondere die beliebten Social Media Apps wie Facebook und WhatsApp sind hinsichtlich Datenschutz und -sicherheit sehr schwach. Falls Sie das Smartphone auch privat nutzen dürfen, ist es Ihrem Arbeitgeber verboten, dass er Verbindungsdaten oder gar private Inhalte überprüft. Nur bei konkretem Verdacht auf Missbrauch darf er dies.

Privates Smartphone

Bei der privaten Nutzung gilt, dass sie in der Pause mit Sicherheit erlaubt ist. Oft ist die Nutzung auch klar im Arbeitsvertrag geregelt, wobei dabei zahlreiche Möglichkeiten existieren. Sind Sie selbst Arbeitgeber, ist zu empfehlen, dass Sie die private Nutzung von Smartphones auf der Arbeit eindeutig und detailliert regeln. Ein komplettes Verbot ist heutzutage nicht mehr zeitgemäß und demotiviert die Mitarbeiter, außer es handelt sich um einen Arbeitsplatz in einem sensiblen Bereich. Wenn die private Nutzung von Smartphones grundsätzlich erlaubt ist, bedeutet dies aber nicht, dass Sie nach Belieben telefonieren, chatten und surfen dürfen. Sie sollten unbedingt eine angemessene und normale Nutzung aufweisen.

E-Mail

Auch in Bezug auf die private E-Mail Nutzung gibt es ein großes Konfliktpotenzial. In einigen Büros ist es erlaubt, in anderen nicht. Auch hier gilt wieder, wenn Sie Arbeitgeber sind, ist eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag zu empfehlen. Generell liegt keine einheitliche Rechtsprechung vor. Falls die private Nutzung in Ihrem Arbeitsvertrag verboten ist, müssen Sie sich daran halten. Ihr Arbeitgeber ist bei so einer Regelung nämlich berechtigt, deren Einhaltung zu kontrollieren. Auch dürfen die E-Mail Postfächer in Ihrer Abwesenheit geöffnet werden. Die Kontrollen müssen sich aber dennoch nach geltendem Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht richten. Die Einrichtung von SPAM-Filtern und der Zugriff der Administratoren auf einzelne E-Mails sind beispielsweise erlaubt, sofern Sie keinen Arbeitsplatz mit besonderer Vertrauensstellung besitzen wie etwa, wenn Sie Betriebsrat oder Datenschutzbeauftragter wären.

Ist die private E-Mail Nutzung erlaubt, werden Sie als Arbeitgeber nach dem Telekommunikationsgesetz zu einem Dienste-Anbieter im Status eines Free-Mail-Dienstes oder Internetproviders. In diesem Falle unterliegen Sie dann den Bestimmungen des Fernmeldegeheimnisses. Kontrollen wären nur eingeschränkt und unter strikter Wahrung der Persönlichkeitsrechte möglich. Bestehen in Ihrem Unternehmen absolut keine Regelungen zur privaten E-Mail Nutzung, aber wird der Gebrauch geduldet, tritt nach sechs Monaten der Zustand der betrieblichen Nutzung ein, welche die private Nutzung indirekt erlaubt.

Internet

Ein rigoroses Verbot der privaten Internetnutzung auf Arbeit ist heute nicht mehr zeitgemäß, aber Sie müssen wissen, dass es grundsätzlich verboten ist, falls es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Um Konflikten vorzubeugen, ist eine klare schriftlich fixierte Vereinbarung über die private Internetnutzung von Vorteil. Für Sie als Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass die Mitarbeiter nicht eine Form von Gewohnheitsrecht ableiten können, wenn keinerlei Regelung besteht. Ist die private Nutzung verboten, müssen Sie sich als Arbeitnehmer konsequent daran halten, sonst drohen Abmahnungen und weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen wie z. B. die Kündigung bei schweren Verstößen.

Wenn die private Nutzung erlaubt ist, muss auch in diesem Fall der Arbeitgeber sich wieder an das Telekommunikationsgesetz halten und das Fernmeldegeheimnis wahren. Bei erlaubter Internetnutzung sollten Sie einige Dinge dennoch vermeiden, weil Sie bei Kollegen wie auch beim Arbeitgeber direkt keinen guten Eindruck hinterlassen. Konkret handelt es sich dabei um das Posten bei Facebook, das Online-Shoppen und das Spielen am PC.

Das Internet ist aus dem heutigen Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Bevor es jedoch im Büro von Ihnen vorbehaltslos für private Zwecke genutzt wird, sollten Sie die Regelungen Ihres Unternehmens diesbezüglich genau kennen, damit Ihnen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Ist die Internetnutzung verboten, müssen Sie sich strikt daran halten. Ist die Internetnutzung erlaubt, ist dennoch eine maßvolle und angemessene Benutzung angebracht.